Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 87
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KLZitiert von 1
- BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11Auslegung des Art. 91e GG; Verfassungswidrigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB IIZitiert von 74
- BSG, 12.03.2025 – B 7 AS 1/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Verzinsung eines Anspruchs des Bundes gegen einen zugelassenen kommunalen Träger auf Erstattung rechtsgrundlos erlangter Mittel - Prozesszinsen - VerzugszinsenZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2020 – L 20 AS 2625/17 KLZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 – L 20 AS 2306/19 KL
- BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch einer Optionskommune gegen den Bund auf Erstattung von Personalkosten für zum Vollzug des SGB 2 eingesetztes Personal - vom Freistaat Bayern kostenfrei überlassene bayerische Staatsbeamte - Verfassungsmäßigkeit
Zuletzt entschieden
- BSG, 04.06.2025 – B 7 AS 7/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung und Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - anfängliche Rechtswidrigkeit - Leistungsausschluss - Bezug einer russischen Altersrente - Erfüllungsfiktion - Erstattungsanspruch des unzuständigen Grundsicherungsträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Vorliegen seiner Leistungspflicht - OptionskommuneZitiert von 1
- BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch des Bundes gegen einen zugelassenen kommunalen Träger auf Erstattung rechtsgrundlos erlangter Mittel - Aufwendungen für die Widerspruchssachbearbeitung im Haushaltsjahr 2018 - Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) - Abgrenzung von Personalkosten und Personalgemeinkosten - SpitzabrechnungZitiert von 1
- BSG, 11.09.2024 – B 4 AS 6/23 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung - Erstattung der erbrachten Leistungen - Erfüllungsfiktion - Bestehen eines Erstattungsanspruchs des unzuständigen Grundsicherungsträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den Voraussetzungen seiner Leistungspflicht - Kenntniszurechnung bei Optionskommunen - Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und PflegeversicherungZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6b SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/6b#abs-1 (1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/6b#abs-2 (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/6b#abs-2a (2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/6b#abs-3 (3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/6b#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/6b#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.